Satzung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Deutsche Schmerzhilfe e.V.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Grünendeich.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist es, chronisch schmerzkranken Menschen Hilfe zu leisten durch:
- Erfassung dieser Gruppe und Erforschung ihrer speziellen Problematik in der Gesellschaft und ihrer medizinischen Versorgung
- Vermittlung von medizinischen, psychologischen und sozialen Hilfen
- Schaffung von speziellen Einrichtungen zur Untersuchung, Behandlung und Rehabilitation
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er wird kein Gewerbe betreiben. Das vom Verein erworbene Vermögen und der etwa erzielte Gewinn werden ausschließlich zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch bei Auflösung des Vereins irgendeinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder und diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die ihren Beitritt zu dem Verein erklärt haben.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
Austrittserklärung
Ein Mitglied kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Schluß
des Kalenderjahres durch schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Erklärung,
aus dem Verein ausscheiden.
Ausschluß
Ein Ausschluß kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
darin, dass ein Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder mit mehr als zwei
Jahresbeiträgen rückständig ist. Der Ausschluß wird vom Vorstand ausgesprochen.
§ 6 Organe des Vereines sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr bis zum 30.06. eines Jahres statt. Daneben können außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, wenn entweder der Vorstand diese einberuft oder wenn 25% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Dabei werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
- Der Vorsitzende des Vereins oder einer seiner Stellvertreter leiten die Versammlung. Die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die vorliegende Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Vertretung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ist möglich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Änderung der Satzung
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Auflösung des Vereins
- Anträge zur Tagesordnung aus dem Mitgliederkreis müssen 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.
§ 8 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf in jedem Fall einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereinszweckes gefährdet würde.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie zwei weiteren Mitgliedern zunächst ohne Geschäftsbereich.
- Der Verein wird nach außen durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister, u. zw. jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich, vertreten.
- Zu den Vorstandssitzungen laden der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Fällt ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder längere Krankheit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied ernennen.
§ 10 Rechnungswesen, Prüfung
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Einmal im Jahr - rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung - werden die Aufzeichnungen und die satzungsmäßige Verwendung der Gelder von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder. Findet ein Auflösungsantrag diese Mehrheit nicht, so ist innerhalb von 3 Monaten eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind, sonst mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13 Vermögensverwendung
Wird der Verein aufgelöst oder entfällt sein bisheriger Zweck, so ist sein Vermögen an eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Einrichtung zu übertragen, die es für Zwecke, die den Zielsetzungen des übertragenen Vereins naheliegen, verwenden soll. Beschlüsse über die Verwendung des Restvermögens sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.1978 in Kraft.