Ab wann haben Schmerzpatienten Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis, und wo bekommen sie den?
Für die Feststellung eines Grades der Behinderung bzw. für das Ausstellen eines entsprechenden Ausweises sind die Versorgungsämter zuständig. Hierfür ist zunächst nicht mehr nötig, als einen formlosen Antrag mit entsprechender Begründung zu stellen.
Der medizinische Hintergrund des Antrages wird in der Regel durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft, was eine entsprechende Begutachtung durch den Dienst erfordert, unter bestimmten Bedingungen kann dies aber auch nach Aktenlage beurteilt werden.
Viele Schmerzpatienten unterliegen der Fehleinschätzung, dass der Grad der Behinderung abhängig von der Schwere der Erkrankung sei und erfahren bei der Gelegenheit, dass die Stärke von Schmerzen bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Viele erleben dies als große Frustration und sind gekränkt, weil sie annehmen, ihnen würde einfach nicht geglaubt.
Dazu muss man wissen, dass die Versorgungsämter einen anders formulierten Auftrag haben. Ihnen obliegt es nicht, die Schwere von Erkrankungen einzuschätzen, sondern sie müssen die Benachteiligung des Antragstellers im Vergleich zu gesunden Bürgern einschätzen und ggf. für Ausgleich sorgen. Medizinische Diagnosen spielen dabei eine untergeordnete Rolle. Entscheidend für die Versorgungsämter ist das Ausmaß der Beeinträchtigung. Somit kann man nur allen Schmerzpatienten empfehlen, einen entsprechenden Antrag mit Informationen über die Verrichtungen des täglichen Lebens zu ergänzen, bei denen man auf fremde Hilfe angewiesen ist.